Die Statuten des TSV Frick Handball
Präambel
Sämtliche Formulierungen in diesen Statuten sind geschlechtsneutral zu verstehen.
I. Allgemeines
Art. 1Name und Sitz
Unter dem Namen TSV Frick Handball besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Frick.
Art. 2Zweck
Zweck des Vereins ist, die Ausübung und Pflege des Handballsports durch ein breites Angebot von Trainings- und Spielmöglichkeiten zu fördern.
Art. 3Verbandszugehörigkeit
Der Verein ist Mitglied des schweizerischen Handballverbandes.
II. Mitgliedschaft
Art. 4Mitgliederkategorien
Mitglieder des Vereins können nur natürliche Personen werden. Der Verein kennt folgende Mitgliederkategorien:
- Junioren: Natürliche Personen bis und mit 15. Altersjahr, mit und ohne Lizenz;
- Aktive: Natürliche Personen ab dem 16. Altersjahr, mit und ohne Lizenz;
- Frei- und Ehrenmitglieder: Die Generalversammlung kann Personen, die sich um die Förderung des Vereins besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Bisherige Ehren- und Freimitglieder behalten ihren Status, neue Freimitglieder werden nicht mehr ernannt.
Art. 5Eintritt
Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand nach schriftlich eingereichtem Gesuch an den Präsidenten.
Art. 6Austritt
Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Er kann nur auf Ende des Vereinsjahres unter Einhaltung einer siebentägigen Kündigungsfrist erfolgen.
Art. 7Ausschluss
Ein Mitglied kann ohne Grundangabe aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluss innert 30 Tagen beim Vorstand schriftlich anfechten, worauf der endgültige Entscheid von der Generalversammlung zu treffen ist.
III. Rechte und Pflichten der Mitglieder
Art. 8Allgemeines
Jedes Mitglied kann am Training der ihm zugewiesenen Mannschaft teilnehmen. Das Mitglied verpflichtet sich zu fairem Sport. Der Vorstand kann die Mitglieder für gewisse Aufgaben des Vereins in vertretbarem Masse verpflichten.
Art. 9Stimmrecht
Stimmberechtigt sind nur die Aktiv-, Frei- und Ehrenmitglieder. Es werden auch nur diese Mitglieder an die GV eingeladen.
Art. 10Mitgliederbeitrag
Jedes Mitglied hat jährlich den von der Generalversammlung festgelegten Mitgliederbeitrag sowie allfällig anfallende Lizenzgebühren innert einer Zahlungsfrist von 30 Tagen zu bezahlen. Ehren- und Freimitglieder sowie die Vorstandsmitglieder haben keine Mitgliederbeiträge zu entrichten.
Art. 11Sanktionen
Pflichtverletzungen der Mitglieder können vom Vorstand folgendermassen sanktioniert werden:
- Bussen bis zur Höhe des jährlichen Mitgliederbeitrags
- Spielsperren
- Vereinsausschluss
Art. 12Haftung
Jedes Mitglied haftet für Bussen, welche ihm persönlich von übergeordneten Verbänden auferlegt wurden. Im Übrigen ist die persönliche Haftung der Mitglieder ausgeschlossen. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet somit ausschliesslich das Vereinsvermögen.
IV. Organe
Art. 13Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
- die Generalversammlung
- der Vorstand
- die Rechnungsrevisoren
V. Generalversammlung
Art. 14Einberufung
Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss des Vereinsjahres statt. Die Einladung zur Generalversammlung erfolgt mindestens 14 Tage im Voraus schriftlich oder per E-Mail durch den Vorstand unter Angabe der Traktanden. Anträge zuhanden der Generalversammlung sind spätestens sieben Tage im Voraus schriftlich an den Präsidenten zu richten und können von allen Mitgliederkategorien gestellt werden. Eine ausserordentliche Generalversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder einzuberufen. Die Einladung hat mindestens 14 Tage vor der Versammlung zu erfolgen.
Art. 15Aufgaben der Generalversammlung
Die Aufgaben und Kompetenzen der Generalversammlung sind Folgende:
- Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
- Abnahme des Jahresberichts des Präsidenten und des technischen Leiters
- Abnahme der Jahresrechnung und des Berichts der Revisionsstelle
- Déchargen-Erteilung der Organe
- Festsetzung des Jahresbudgets
- Festlegung des Jahresprogramms;
- Wahl des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle
- Behandlung von Anträgen des Vorstandes und der Mitglieder
- Festlegung der Mitgliederbeiträge
- Abberufung von Organen
- Änderung der Statuten
- Auflösung des Vereins
Art. 16Beschlüsse
Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, eine Stellvertretung ist nicht zulässig. Die Beschlussfassung erfolgt in offener Abstimmung mit dem relativen Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident. Die Abstimmung erfolgt nur dann geheim, wenn dies ausdrücklich von der Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder verlangt wird. Zur Abänderung der Statuten bedarf es der Zustimmung von 2/3 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder. Bei der Beschlussfassung über die eigene Décharge-Erteilung oder über ein Rechtsgeschäft bzw. einen Rechtsstreit zwischen einem Mitglied und dem Verein ist das betroffene Mitglied vom Stimmrecht ausgeschlossen.
VI. Vorstand
Art. 17Zusammensetzung und Organisation
Der Vorstand besteht aus 3 bis 9 Mitglieder und wird von der Generalversammlung auf eine Amtsdauer von drei Jahren gewählt. Mit Ausnahme des Präsidenten, welcher von der Generalversammlung gewählt wird, konstituiert sich der Vorstand selbst. Der Vorstand ist beschlussfähig, sofern mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Er wird einberufen auf Antrag des Präsidenten oder auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes. Beschlüsse des Vorstandes erfolgen mit dem relativen Mehr der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.
Art. 18Befugnisse
Dem Vorstand stehen alle Befugnisse zu, welche nicht ausdrücklich einem anderen Organ des Vereins übertragen werden. Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Ein Vorstandsmitglied zeichnet kollektiv zu zweien mit dem Präsidenten.
VII. Revisionsstelle
Art. 19Zusammensetzung und Aufgabe
Die Generalversammlung wählt auf die Dauer von drei Jahren zwei Rechnungsrevisoren, welche nicht Mitglieder des Vereins sein müssen. Die Rechnungsrevisoren prüfen die Jahresrechnung und erstatten der Generalversammlung Bericht und Antrag.
VIII. Geschäftsjahr
Art. 20Beginn und Ende
Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 1. Mai und endet am 30. April des folgenden Jahres.
IX. Auflösung des Vereins
Art. 21Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur an einer Generalversammlung mit einer Mehrheit von 4/5 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Art. 22Liquidationsvermögen
Bei Auflösung des Vereins fällt das gesamte Vermögen an den TSV Frick.
X. Schlussbestimmungen
Art. 23Inkrafttreten
Die Statuten wurden an der Generalversammlung vom 16. Mai 2014 genehmigt und treten rückwirkend auf den 1. Mai 2014 in Kraft. Mit Inkrafttreten der vorliegenden Statuten sind alle bisherigen Statutenbestimmungen aufgehoben. Ebenfalls aufgehoben sind sämtliche andere Bestimmungen in Reglementen und dergleichen, soweit sie im Widerspruch zu den vorliegenden Statuten stehen.
Datum und Unterschriften
Präsident Protokollführer